In Hessen gab es nach Angaben des Statistischen Bundesamtes im Schuljahr 2011/2012 rund 143 Schulen in freier Trägerschaft im Allgemeinbildenden Bereich. Hinzu kommen weitere Bildungseinrichtungen in freier Trägerschaft, die nicht den gesetzlich festgelegten Schulbegriff erfüllen (z. B. Sprachschulen, Weiterbildungs-Institute oder Nachhilfeeinrichtungen). Immer mehr Eltern in Hessen schicken ihr Kind auch in Hessen auf eine Privatschule. Nach den Aktuellen Daten des Statistischen Landesamtes werden 43.600 Schülerinnen und Schüler an allgemeinbildenden Schulen in freier Trägerschaft unterrichtet - Dies entspricht einem Anteil von 6,7 %. Im Vergelich zum Vorjahr sind die Schülerzahlen an den Schulen in freier Trägerschaft im Vergleich zum Vorjahr in Hessen damit um 1,7 % angestiegen, besonders hoch sind die Anteile in den Förderschulen und den Gymnasien. Mit 4.000 Schülerinnen und Schülern besuchen 15 % aller Förderschüler in Hessen eine Schule in freier Trägerschaft. Ferner besuchen 25.1000 von Ihnen ein Gymnasium.
Der Staat besitzt weder ein Monopol in Bildungs- und Erziehungsfragen noch ein Schulmonopol. Schon lange, bevor sich der Staat mit Schulfragen befasste, stand das private Schulwesen in hohem Ansehen. In der freiheitlich-demokratischen Staatsform unseres Grundgesetzes sind neben staatlichen Schulen entsprechende Schulen in freier Trägerschaft vom Staat nicht nur zu dulden, sondern zu gewährleisten. Artikel 7 Absatz 4 unseres Grundgesetzes sagt: „Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.“
Privatschulen gibt es sowohl im allgemein bildenden als auch im berufsbildenden Bereich. Im allgemein bildenden Bereich können dies zum Beispiel Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Sonderschulen oder Internationale Schulen sein. Im berufsbildenden Bereich gibt es unter anderem in Hessen Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachoberschulen, Berufliches Gymnasium. Daneben gibt es freie Unterrichtseinrichtungen, die nicht den gesetzlich festgelegten Schulbegriff erfüllen. Dazu gehören beispielsweise Sprachschulen, Weiterbildungs-Institute oder Nachhilfeeinrichtungen. Privatschulen (nicht freie Unterrichtseinrichtungen) unterteilen sich in Ersatz- und Ergänzungsschulen.
Eine Privatschule ist dann eine Ersatzschule, wenn sie Bildungsgänge oder Abschlüsse anbietet, die so oder vergleichbar auch an staatlichen Schulen angeboten werden oder zumindest vorgesehen sind. Sie „ersetzen“ also im Prinzip eine staatliche Schule. Daher erfüllen SchülerInnen mit dem Besuch einer Ersatzschule auch die gesetzliche Schulpflicht. Erworbene Abschlüsse sind denen einer staatlichen Schule gleichwertig. Ersatzschulen stehen unter der Rechtsaufsicht des Staates und müssen grundsätzlich die jeweils geltenden staatlichen Lehrpläne einhalten. In den meisten Bundesländern wird zwischen „anerkannten“ und „genehmigten“ Ersatzschulen unterschieden. In Hessen gibt es lediglich die genehmigte Ersatzschule, welche der anerkannten Ersatzschule in anderen Bundesländern entspricht. Alle übrigen Privatschulen sind allgemein bildende oder berufsbildende Ergänzungsschulen. Sie bieten in der Regel Bildungsgänge oder Abschlüsse an, die weder an staatlichen Schulen angeboten werden noch vorgesehen sind. Ergänzungsschulen „ergänzen“ also das staatliche Schulsystem. Auch mit dem Besuch einer Ergänzungsschule kann – je nach Landesregelung – in fast allen Fällen die gesetzliche Schulpflicht erfüllt und ein staatlicher Abschluss erworben werden. Die Schulen sind aufsichtsrechtlich freier in der Gestaltung von Schule.
Zum öffentlichen Schulwesen gehören in der Bundesrepublik Deutschland die staatlichen Schulen und auch aus sehr langer Tradition heraus eine Vielzahl von Schulen in freier Trägerschaft (Privatschulen), die das staatliche Bildungsangebot abrunden und ergänzen. Schulen in freier Trägerschaft werden durch das Grundgesetz geschützt (Artikel 7 Abs. 4 Grundgesetz). Eine Privatschule ist dann eine Ersatzschule, wenn sie Bildungsgänge oder Abschlüsse anbietet, die so oder vergleichbar auch an staatlichen Schulen angeboten werden oder zumindest vorgesehen sind. Sie „ersetzen“ also im Prinzip eine staatliche Schule. Daher erfüllen SchülerInnen mit dem Besuch einer Ersatzschule auch die gesetzliche Schulpflicht. Erworbene Abschlüsse sind denen einer staatlichen Schule gleichwertig. Ersatzschulen stehen unter der Rechtsaufsicht des Staates und müssen grundsätzlich die jeweils geltenden staatlichen Lehrpläne einhalten. In den meisten Bundesländern wird zwischen „anerkannten“ und „genehmigten“ Ersatzschulen unterschieden. Alle übrigen Privatschulen sind allgemein bildende oder berufsbildende Ergänzungsschulen. Sie bieten in der Regel Bildungsgänge oder Abschlüsse an, die weder an staatlichen Schulen angeboten werden noch vorgesehen sind. Ergänzungsschulen „ergänzen“ also das staatliche Schulsystem.
Ein nur vom Staat gestaltetes einheitliches Schulwesen stünde im Widerspruch zu unserer pluralistischen Gesellschaft. Schüler haben unterschiedlichen Anlagen, Neigungen und Berufswünsche. Je differenzierter das Schulwesen auf diese Unterschiede eingehen kann, desto größer wird der Bildungserfolg sein. Es ist das Recht der Eltern und Jugendlichen, unter verschiedenen Schulprofilen dasjenige auszuwählen, das ihren individuellen Vorstellungen am besten entspricht. Freie Schulen mit ihren differenzierten pädagogischen, weltanschaulichen und an den Bedürfnissen der Schüler orientierten Profilen können hier ein besonders vielfältiges Angebot machen. Privatschulen arbeiten eigenständig und effizient, sie können sich schnell an neue Entwicklungen anpassen. Viele allgemein bildende Privatschulen haben bestimmte Schwerpunkte, etwa im musischen oder fremdsprachlichen Bereich. Spezielle pädagogische Konzepte (z. B. Montessori- oder Waldorf-Pädagogik) finden sich vor allem an freien Schulen, genau so wie die Vermittlung klarer Werte und Orientierungen. Ersatzschulen, die sich an den staatlichen Lehrplänen orientieren müssen, sehen diese in der Regel nur als Mindestvoraussetzung an und gehen in ihrem Unterrichtsangebot häufig weit über die staatlichen Vorgaben hinaus. Außerschulische Projekte sind an vielen Privatschulen ebenso selbstverständlich wie soziales Engagement der Schüler und ein gutes Miteinander von Lehrern, Eltern und Schülern. Schulen in freier Trägerschaft sind Wirtschaftsbetriebe, die auf die Zufriedenheit ihrer Kunden – Schüler und Eltern – angewiesen sind. Privatschulen stellen ihr Lehrpersonal selbst ein und können sich so diejenigen LehrerInnen aussuchen, die zu ihrem Schulkonzept am besten passen. Unterrichtsausfall ist an den meisten freien Schulen ein Fremdwort. Im berufsbildenden Bereich bieten viele Privatschulen Ausbildungsgänge an, für die es an staatlichen Schulen oder in einer betrieblichen Ausbildung oft (noch) gar keine Entsprechung gibt. Diese Schulen reagieren damit schnell und innovativ auf aktuelle berufliche Anforderungen in der Wirtschaft. Die berufliche Aus- und Weiterbildung an VDP-Schulen erfolgt dabei auf einem anerkannt hohen qualitativen Niveau. Privatschulen bereichern das Schulwesen, entwickeln alternative und zusätzliche Angebote und gewährleisten eine lebendige Konkurrenz. Von diesem Wettbewerb profitiert auch das staatliche Schulwesen, das immer wieder erfolgreiche Beispiele aus dem privaten Schulwesen übernommen hat (z. B. die Ganztagsschule).
Privatschulen haben grundsätzlich zwei Einnahmequellen: Einen staatlichen Finanzausgleich und das Schulgeld der Eltern bzw. Schüler. Allerdings erhalten nur Ersatzschulen einen Finanzausgleich vom Staat. Ihre restlichen Kosten müssen die Schulen über das Schulgeld abdecken. Der Finanzausgleich für die Ersatzschulen bemisst sich an der Höhe der Kosten, die ein Schüler an einer staatlichen Schule verursacht. Je nach Bundesland erhalten Ersatzschulen einen unterschiedlich hohen Teil dieses Betrags. In Hessen erhalten Ersatzschulen über die Stufenplanregelung des Ersatzschulfinanzierungsgesetzes einen Landeszuschuss von maximal 85 % der Kosten einer vergleichbaren staatlichen Schule; dieser Satz variiert indes von Schulform zu Schulform. Die immer noch häufig vertretene Meinung, Ersatzschulen seien kostspieliger als vergleichbare staatliche Schulen, ist unzutreffend. Zwar erbringt das Land im Vergleich zur Kostenverteilung von staatlichen Schulen Mehrleistungen für Ersatzschulen, indem es hier Personalkosten als auch die vom kommunalen Schulträger aufzubringenden Sachkosten einschließlich der Schülerfahrtkosten und Lehrmittel trägt. Dennoch sind Ersatzschulen in der Gesamtschau für die öffentliche Hand kostengünstiger, da sie eben nur Zuschüsse im Vergleich zu staatlichen Schulen erhalten, ihnen jedoch eine sog. Regeleigenleistung abverlangt wird. Im Durchschnitt wird man bei allen Ersatzschulen in Hessen mindestens von einem durchschnittlichen Eigenleistungssatz von derzeit zwischen 20 und 30% ausgehen können. Ersatzschulen und Ergänzungsschulen stehen also nicht nur für hohe Bildungsqualität, sondern auch noch aus Sicht des Staates für ein gutes Preis- /Leistungsverhältnis im Vergleich zu staatlichen Schulen. Sie helfen bei der Sanierung des Haushaltes allein durch ihre Existenz mit. Das Grundgesetz verlangt in Artikel 7 Absatz 4 von den Privatschulen, dass „eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird.“ Leider reicht die (derzeit) gewährte Ersatzschulfinanzierung in den meisten Fällen nicht aus, um das Schulgeld auf einem sozial verträglichen Niveau zu halten. Die Schulen in freier Trägerschaft versuchen mit Stipendien, Geschwisterermäßigungen oder einem nach dem Einkommen der Eltern gestaffelten Schulgeld bzw. Fördervereinsbeitrag, soziale Härten zu vermeiden und möglichst allen Interessenten den Schulbesuch zu ermöglichen. Weitere Abhilfe wäre hier erst möglich, wenn flächendeckend ein kostendeckender Finanzausgleich gezahlt würde. Diese Forderung vertritt der VDP Hessen seit langem; sie entspricht auch der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Nein, und das wollen und dürfen sie auch nicht sein. Schulen in freier Trägerschaft sollen und müssen allgemein zugänglich sein; nicht zuletzt ist die gesellschaftliche Durchmischung der Schülerschaft auch entscheidend für den pädagogischen Erfolg. Das Grundgesetz verlangt in Artikel 7 Absatz 4 von den Privatschulen zu Recht, dass „eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird.“ Daher erhalten allgemein bildende Ersatzschulen einen staatlichen Finanzausgleich und dürfen nur ein sozial verträgliches Schulgeld erheben (in manchen Bundesländern gar keins). Um soziale Härten zu vermeiden und möglichst allen Interessenten den Schulbesuch zu ermöglichen, gibt es an vielen Schulen in freier Trägerschaft Stipendien, Geschwisterermäßigungen oder ein nach dem Einkommen der Eltern gestaffeltes Schulgeld.
Artikel 7, Absatz 4 des Grundgesetzes garantiert das Recht, Privatschulen zu errichten (Gründungsfreiheit). Die Errichtung einer Ersatzschule bedarf der staatlichen Genehmigung. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Schule in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den staatlichen Schulen zurücksteht, wenn ihre Schüler nicht nach den Besitzverhältnissen der Eltern gesondert werden und wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte genügend gesichert ist. Der Genehmigungsantrag ist bei der zuständigen Schulbehörde einzureichen (in Hessen: Staatliche Schulämter, in Rheinland Pfalz: Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD)). Einen Sonderfall bilden Grundschulen in freier Trägerschaft. Sie dürfen nur gegründet werden, wenn sie konfessionell ausgerichtet sind oder ein besonderes pädagogisches Konzept verfolgen (z. B. Montessori-Schulen). Artikel 7, Absatz 5 des Grundgesetzes besagt: „Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.“ Ergänzungsschulen bedürfen keiner staatlichen Genehmigung, ihre Errichtung muss gegenüber der jeweiligen staatlichen Schulaufsicht lediglich angezeigt werden. Für ausführlichere Informationen zum Thema Schulgründung und Verfahren wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle des VDP Verband Deutscher Privatschulen Hessen e.V. bzw. Rheinland-Pfalz / Saarland e.V.
Grundsätzlich sind Schulen in freier Trägerschaft in der Auswahl ihres Lehrpersonals frei. Nur für die LehrerInnen an Ersatzschulen hat der Staat bestimmte Voraussetzungen festgelegt. Nach § 174 Abs. 1 HSchG müssen Lehrkräfte an Ersatzschulen grundsätzlich eine Ausbildung nachweisen, die derjenigen an entsprechenden öffentlichen Schulen im Werte gleichkommt. (Bei ausländischen Lehrkärften gibt es über die EU-Anerkennungsrichtlinien hinaus eine Gleichstellung; mit verschiedenen Ländern gibt es darüber hinaus bilaterale Abkommen, die diese Anerkennung regeln. Neben der Hochschulausbildung muss auch eine pädagogische Eignung nachgewiesen werden. Dies ist jedoch nicht so streng reglementiert wie der Hochschulabschluss, die pädagogische Qualifikation kann auch durch so genannte gleichwertige freie Leistungen erbracht werden (Quereinstieg). Da aber auch die Schulen in freier Trägerschaft auf qualifiziertes Personal angewiesen sind, wird auf Initiative des VDP Hessen Fortbildungsakademie für Lehrkräfte eine pädagogisch –didaktische Weiterqualifizierungsmaßnahme für Quereinsteiger angeboten, die mit einer staatlich zertifizierten Unterrichtsgenehmigung endet. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle des VDP Hessen e.V.
Für Privatschulen gibt es kein zentralisiertes Bewerbe- oder Zuteilverfahren von Lehrkräften, wie es bei staatlichen Schulen der Fall ist. BewerberInnen können sich auch persönlich an die Schulen wenden, an denen Sie gerne unterrichten würden oder Sie senden Ihre Kurzbewerbung (Anschreiben / Lebenslauf an: info@privatschulen-hessen.de). Wir werden diese dann an unseren Mitgliederverteiler versenden. Ein Verzeichnis der VDP-Schulen in Hessen ist bei der Geschäftsstelle in Wiesbaden erhältlich. Schnell und komfortabel ist auch die Suchfunktion auf den Internetseiten des VDP Verband Deutscher Privatschulen Hessen e.V. sowie der Homepage des VDP Bundesverbandes unter www.privatschulen.de.